Tierquälerei: Tierrechte & Tierschutzgesetze

Die Zahl der in Deutschland gehaltenen Katzen beträgt rund 14,8 Millionen – damit ist die Katze das häufigste Haustier. Sie teilt sich den Platz beim Menschen mit rund 10,1 Millionen Hunden, 4 Millionen Vögeln und 9,2 Millionen anderen Kleintieren. Hinzu kommen 863 Katzen (2012) die für Tierversuche und andere wissenschaftliche Zwecke eingesetzt wurden. Die Anzahl führt dazu, dass diese Tierart in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik, sowie der EU Berücksichtigung findet. Zu den wesentlichen Bereichen, in denen der Gesetzgeber Regelungsbedarf sieht, gehören:

  • Transport

  • Artenschutz

  • Tierschutz von Haus- und Versuchskatzen

  •  Jagdrecht

  • Steuerrecht 

  • Halterhaftpflicht

Zusätzlich unterliegen Katzen auch allen anderen Gesetzen, in denen generell von Tieren, Wirbeltieren oder auch Säugetieren gesprochen wird – wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der Zivilprozessordnung. 

Grundgesetz

Der Tierschutz wurde am 17. Mai 2002 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als Staatsziel aufgenommen.

 

  • Staatsziel Tierschutz

  • Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung (Artikel 20a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland).

Diese Staatszielbestimmung hat in den vergangenen Jahren sicher zu einer größeren Aufmerksamkeit und Sensibilität geführt und wird auch häufig zitiert, jedoch ist und bleibt es ein Staatsziel und ist bisher nicht einklagbar, da ein Verbandsklagerecht auf Bundesebene bisher nicht existiert – lediglich in einzelnen Bundesländern.

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres vom 20.08.1990 werden Tiere im Vergleich zu Sachen höher eingestuft.

  • Tiere sind keine Sachen

  • Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (BGB § 90a). Durch diese Formulierung wird Tieren eine höhere Wertstellung als Sachen zugebilligt und insbesondere der emotionalen Bindung von Mensch und Tier Rechnung getragen, z. B. bei der Pfändung von Tieren. Auch die Haftpflichtfrage, die gerade bei Katzen, die sich einer direkten Einwirkung und Kontrolle durch den Halter entziehen, bedeutsam ist, wird im BGB angesprochen.

  • Haftpflicht

  • Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (BGB § 833). Dies gilt auch für vertraglich in Pflege genommene Tiere.

  • In Pflege genommene Tiere

  • Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier per Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn bei der Führung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (BGB § 834). Da es üblich ist, dass sich frei laufende Katzen ohne direkte Beaufsichtigung durch den Besitzer bewegen, liegt i.d.R. keine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vor, wenn durch diese Tiere Schäden verursacht werden. Trotzdem sollte unbedingt auch für Katzen eine Halterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Zivilprozessordnung (ZPO)

In der ZPO wird die Stellung des Tieres für den Bereich der Zwangsvollstreckung gesondert geregelt. Es wird im § 811 Absatz 1 Ziffer 3/4 für Tiere ein gesetzlicher Pfändungsschutz gewährleistet und die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf Tiere, die in der Norm aufgeführt werden, begrenzt. Die Norm (§ 811c) bestimmt, dass Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, der Pfändung nicht unterworfen sind. Grundsätzlich besteht damit ein Pfändungsverbot, das nur im Rahmen des Absatzes 2, nämlich bei Vorliegen einer besonderen Härte für den Gläubiger, durchbrochen werden kann. Mit dieser Norm soll das Bestehen einer emotionalen Bindung zwischen dem Tier und dem Eigentümer anerkannt und respektiert werden.

Tierschutzgesetz (TSchG) & Tierschutz-Versuchstierverordnung (TSchVV) 

  • § 1 Tierschutzgesetz

  • Zweck dieses Gesetzes ist, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Wohlbefinden und Leben zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

    Da alle weiteren Vorschriften des Tierschutzgesetzes ebenso für Katzen Anwendung finden, wird an dieser Stelle nur auf besondere Probleme beim Umgang mit diesen und auf die Stellen, wo Katzen direkt erwähnt werden, eingegangen.

  • Tierhaltung § 2 

  • Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat:

    - muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen

    - darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden

    - muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und Verhaltens-gerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

  • Eine besondere Verordnung für die Haltung von Katzen existiert nicht, somit ist der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Ausgestaltung anzuwenden. Haltungsempfehlungen gibt die tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) in zwei Haltungsempfehlungen: »Mindestanforderungen an Katzenhaltungen« sowie »Katzenhaltung unter Berücksichtigung ethologischer Kenntnisse«. Für die Versuchstierhaltung von Katzen gibt es auf europäischer Ebene die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Die minimale Haltungseinheit für Versuchskatzen sowie einer Mutter mit Wurf (bis zu 6 Monaten) ist auf 1,5 Quadratmeter bei einer Höhe von 2 m festgelegt – für jede weitere Katze sind 0,75 Quadratmeter hinzuzufügen. Katzen dürfen höchstens 24 h ununterbrochen einzeln untergebracht werden. Tiere, die sich gegenüber anderen wiederholt aggressiv verhalten, werden nur dann einzeln untergebracht, wenn kein zu ihnen passendes Tier gefunden werden kann. Sozialer Stress ist bei allen paarweise oder in Gruppen untergebrachten Tieren mindestens einmal pro Woche zu überwachen. Weibliche Katzen mit weniger als 4 Wochen alten Jungen oder Katzen in den letzten 2 Wochen ihrer Trächtigkeit können allein untergebracht werden.

  • Aussetzen § 3 Abs. 3 

  • [Es ist verboten, ] ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen.

    Hierunter fällt auch das sich Alleinüberlassen während der Urlaubszeit, ohne dafür Sorge zu tragen, dass das Tier regelmäßig versorgt und gepflegt wird. Es ist nicht gestattet eine Katze in einer Wohnung für mehrere Wochen zurückzulassen, ihr Futter hinzustellen und dann in Urlaub zu fahren, ohne dass sich andere Personen in regelmäßigen Abständen vom Wohlbefinden überzeugen. Häufig werden Katzen bei einem Umzug in der alten Wohnung belassen – ohne Absprache mit dem Nachmieter – mit dem Argument, Katzen seien mehr orts- als personenbezogen. In diesem Zusammenhang muss der Wille vorliegen, sich des Tieres zu entledigen, d.h. es dauernd aus der bestehenden Obhut zu entlassen. Der Beweggrund für die Entledigung ist dabei unerheblich.

  • Töten § 4 Ziffer 1+3 & § 7a Absatz 2 Ziffer 1 

  • Voraussetzung für das Töten eines Wirbeltieres ist das Vorliegen eines »vernünftigen Grundes«.

    Töten von Tieren: Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden ... Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. 

    Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken: Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Diese Vorschrift beugt dem Diebstahl und illegalen Handel von Heimtieren vor.

     

  • Eingriffe an Tieren § 5 Absatz 1 & Absatz 3 Nummer 7b, § 6 Absatz 1 Nummer 5 

  • Ausnahme der Betäubungsvorschrift: Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen.

    An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist.

    Ausnahme vom Amputationsverbot: Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, ... zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder – soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.

    Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ist auch eine Frühkastration von Katzen/Katern tierärztlich zu vertreten und dies sowohl zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung als auch zur Verhinderung von Markierverhalten und des typischen Geschlechtsgeruchs bei Katern. 

  • Tierversuche § 7-9 & § 10 / § 8–9, § 14, § 19 & 21 der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TSchVV) 

  • Katzen unterliegen wie alle Wirbeltiere, die zu Versuchszwecken eingesetzt werden, dem fünften Abschnitt – Tierversuche (§ 7–9). Nach der TSchVV unterliegen auch Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer Entwicklung den § 7–9 des Tierschutzgesetzes. Ihr Einsatz im Tierversuch sowie der Tierversuch selbst müssen unerlässlich und ethisch vertretbar sein. Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind (§ 7a Absatz 1, Ziffern 1–8).

    1. Grundlagenforschung

    2. sonstige Forschung mit einem der folgenden Ziele: a) Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren, b) Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Menschen oder Tieren c) Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen Nutztieren.

    3. Schutz der Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen oder Tieren.

    4. Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Stoffen oder Produkten mit einem der in Nummer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 genannten Ziele.

    5. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge.

    6. Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten.

    7. Aus-, Fort- oder Weiterbildung (Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung, einem Krankenhaus oder im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe).

    8. gerichtsmedizinische Untersuchungen

    Tierversuche für die Entwicklung und Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten (Abs. 3). Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um 1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder 2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union durchzuführen (Abs. 4).

    Tierversuche unterliegen einer Genehmigungspflicht – wenige Ausnahmen wie gesetzlich vorgeschriebene Tierversuche sowie experimentelle diagnostische Maßnahmen unterliegen lediglich einer Anzeigepflicht. Einrichtungen, die Tierversuche durchführen, müssen einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen (§ 10). Tierversuche dürfen bis auf die in der Tierschutz-Versuchstierverordnung genannten Ausnahmen (§ 19 TSchVV) nur mit für diesen Zweck speziell gezüchteten Tieren durchgeführt werden – dies gilt insbesondere für Hunde und Katzen.

    In der TSchVV ist in § 8 die Aufzeichnungspflicht und in § 9 die Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten geregelt. Aufzeichnungen beginnen mit der Geburt des Tieres und sind bis zu 3 Jahre nach dem Tod aufzubewahren. Die Kennzeichnung hat spätestens beim Absetzen von der Mutter mit der tierschutzgerechtesten Methode zu erfolgen. Heutzutage stammen alle verwendeten Katzen aus Versuchstierzuchten. Sie werden i.d.R. spezifiziert pathogen frei (SPF) gezüchtet und gehalten. Herrenlose oder verwilderte Katzen dürfen bis auf wenige in § 21 genannte Ausnahmen nicht in Tierversuchen verwendet werden. Am Ende eines jeden Jahres müssen entsprechend der Versuchstiermeldeverordnung alle in Tierversuchen eingesetzten Tiere der zuständigen Behörde gemeldet werden.

  • § 17 Straf- und Bußgeldvorschriften

  • Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

    2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

    Ob die Tötung mittelbar oder unmittelbar erfolgt ist gesetzlich ohne Relevanz – selbst wenn die Tat zeitlich verzögert zum Tod führt oder das Leiden durch tierärztliche Euthanasie beendet wird, liegt eine Straftat vor. Entscheidend sind die Gesinnung des Täters, als auch die Intensität der Misshandlung. Sofern als Merkmale Rohheit oder wiederholend nicht gegeben sind, handelt es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Einstufung der Tat durch das Gericht droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Als allgemeine Pflichten eines Tierhalters legt das Tierschutzgesetz drei Kriterien fest:

     

    - artgerechte Unterbringung

    - richtige Ernährung und Pflege 

    - Besitz von Kenntnissen und Fähigkeiten zur angemessenen Tierhaltung

    - Bewegungseinschränkung wird nur bei Schmerzfreiheit und Vermeidung von Schäden toleriert.

Bundesjagdgesetz & Bundesnaturschutzgesetz

  • Bundesjagdgesetz § 23

  • In ländlichen Gebieten kommt es bzgl. freilaufenden Katzen zu Konflikten mit dem Bundesjagdgesetz. Die Differenzen zwischen Katzenhaltern und Jägern enden nicht selten vor Gericht. Aufgrund dieses Gesetzes wird den Jägern eingeräumt in ihren Revieren auf streunende Katzen zu schießen – eine detaillierte Regelung erfolgt in den Landesjagdgesetzen.

    Jagdschutz

    Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

    Beispiel: Niedersächsisches Landesjagdgesetz § 29 Jagdschutz, Abs. 1 Ziffer 3 

    Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt, wildernde Hauskatzen, die sich mehr als 300 m vom nächsten Wohnhaus entfernt befinden und verwilderte Frettchen zu töten. Um diese Regelungen, die je nach Bundesland anders sein können, sollte der Katzenhalter wissen und entsprechend den Auslauf seiner Katze beschränken.

  • Bundesnaturschutzgesetz

  • Insbesondere in großstädtischen Randbereichen stellen verwilderte Katzen ein zunehmendes Problem dar, welches Tierschutzverbände durch Kastrationsaktionen einzudämmen versuchen. Ursächlich hierfür sind oft Katzen, die absichtlich ausgesetzt werden, um sich ihrer zu entledigen. Dieses Aussetzen stellt sowohl einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (§ 3 Ziffer 3), als auch gegen das Bundesnaturschutzgesetz dar.

Verträge von Amsterdam & Lissababon

  • Vertrag von Amsterdam: Verabschiedet am 16./17.06.1997 und in Kraft getreten am 1.05.1999

  • Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.

  • Vertrag von Lissabon: Unterzeichnet am 13.12.2007 und am 1.12.2009 in Kraft getreten.

  • Dieser enthält die Verpflichtung der europäischen Mitgliedstaaten sowie Beitritts- und Bewerberländer, den Tierschutz in Europa zu gewährleisten. Der wesentliche Kritikpunkt von Tierschutz-Organisationen an diesem Übereinkommen ist, dass dieser Beschluss weniger aus dem Bewusstsein ethischer Verantwortung des Menschen gegenüber seinen Mitgeschöpfen entstanden ist, als mit dem Ziel, auch den Tierschutz im europäischen Raum zu normieren und damit Wettbewerbsvorteile zu beseitigen. 

Schlussbetrachtung

Katzen erfahren aufgrund der emotionalen Bindung zum Tierhalter in deutschen und europäischen Gesetzen einen besonderen teilw. über andere Tierarten hinausgehenden Schutz. Dieser Schutz betrifft Zucht, Haltung, Transport und Umgang, wobei zwischen privater und gewerblicher Haltung unterschieden wird. Im tierexperimentellen Bereich werden Katzen deshalb reglementiert, um der Sorge vorzubeugen, dass entlaufene Katzen evtl. in Tierversuchen eingesetzt werden. Aus diesem Grund wurde in bereits 1986 ein Züchtungs- und Kennzeichnungsgebot in das Tierschutzgesetz aufgenommen und seitdem kein diesbezüglicher Fall bekannt geworden. Allerdings kommen Katzen z. B. durch Autounfälle und Jagdschutz abhanden.

Zunehmende Populationen verwilderter Katzen in der Nähe von Ballungsgebieten führen zu Problemen. Der unkontrollierten Fortpflanzung dieser Tiere ist selbst mit großem Aufwand und Einsatz von Tierschutzvereinen nur halbwegs beizukommen. Aber auch die steigende Zahl von Fund- und Abgabekatzen stellt die örtlichen Tierheime bei der Unterbringung und Vermittlung vor große Probleme. Viele Menschen haben zu wenig Hintergrundwissen über Katzenhaltung und glauben, das Katzen pflegeleichte Haustiere sind. Der zeitliche und finanzielle Aufwand, der Bedarf und die Bedürfnisse – insbesondere hinsichtlich Fütterung, Platzbedarf, tierärztlicher Versorgung sowie rechtlicher Bestimmungen – werden unterschätzt.

Sonderfall: rechtliche Lage bei einem schwerkranken Tier

Erstaunlicherweise gibt es im Tierschutzgesetz keinen Paragrafen, der den Tierhalter verpflichtet, unzumutbares Leid zu beenden. Der Mensch ist zwar verpflichtet, das Leben und Wohlbefinden zu schützen – Verhaltensweisen für Situationen in denen das Tierleben sich dem Ende neigt sind hingegen nicht dargelegt. Wie aus dem bisherigem Text bekannt ist lediglich das aktive Zufügen von Leiden oder Schmerzen verboten – Sterbehilfe, ich vermeide den Euphemismus »Einschläfern«, findet indirekt Erwähnung in § 17 (s. o.). Liegt ein vernünftiger Grund vor, dürfen Sie Ihrem Tier straffrei Sterbehilfe gewähren – Sie müssen es nicht. Viele Halter, die ihre Tiere beim Veterinärmediziner vorstellen, äußern den Wunsch das Tier nicht Leiden zu lassen – dessen Definition hängt jedoch von vielen Faktoren ab und ist eher selten schnell und eindeutig festzustellen.

 

  • Wahrnehmung: Sie sollten sich zu keiner endgültigen Entscheidung überreden lassen. Beobachten Sie Ihr Tier und vertrauen Sie auf Ihr eigenes Urteil – eine Entscheidung, die Sie innerlich nicht teilen, könnten Sie später bereuen.

  • Zumutbarkeit: Ein weiterer Grund ist das Erreichen der persönlichen Grenze dessen, was Sie Ihrem Tier oder auch sich selbst unabhängig von anderen Meinungen zumuten können. Für manche ist es bereits nicht mehr erträglich, wenn Ihr Tier es nicht schafft mehrmals täglich die Treppen hinaufzusteigen ohne zu straucheln. Andere lässt die zunehmende Inkontinenz oder Unsauberkeit verzweifeln oder finden es unzumutbar, wenn Ihr dementer Mitbewohner morgens um halb vier Uhr laut schreit.

Es kommt vor, das Tierärzte aufgrund bestimmter Laborwerte, der Größe eines Tumors oder wegen eines Röntgenbildbefundes die Sterbehilfe empfehlen – das muss natürlich bei korrekter Diagnose und schlechter Prognose nicht zwangsläufig falsch sein. Dennoch sollten Sie sich, sofern es die Situation noch erlaubt, nicht unter Druck setzen lassen und eine freie Entscheidung treffen. 

 

Tierrechte in der Domestikation

In diesem Zusammenhang muss ein Kompromiss zwischen dem natürlichen Recht des Tieres und der Domestizierung gefunden werden. Auf der einen Seite wird das Freiheitsrecht aufgehoben, auf der anderen Seite bleibt das Recht auf ein langes und gesundes Leben bestehen. Bei einer Differenz zwischen dem Recht des Tieres und einem menschlichen Interesse, ist es sehr wahrscheinlich, das dieses zum Vorteil des Menschen gelöst wird – das Problem der zweckorientierten Ethik wird in Teil I der Reihe erörtert.

Jeder zivilisierte, gebildete und einfühlsame Mensch weiß, dass es nicht human ist, einer Katze absichtlich Schaden zuzufügen und sie dadurch leiden zu lassen. Es handelt sich um verschiedene Rechte, die mit der Domestizierung einhergehen. Diese beinhalten u. a. Gesundheitsversorgung, Ernährung und verantwortungsbewusste Haltung. Zu einem kleinen Teil sind die Rechte ein Beweis für die Fortschritte, im zivilisierten Denken, in der Meinungsbildung und in der Bildung. Gleichzeitig sind diese aber auch bigott, insbesondere wenn man einen Blick auf die Millionen »Nutz«tiere wirft, die tagtäglich für den Endverbraucher eingesperrt, misshandelt und getötet werden. 

Gem. der zweckorientierten Ethik müssen die Rechte dreiwertig sein. Erstens für das Wohl des Tieres, zweitens für das Interesse des Halters und drittens für die Zufriedenheit der zivilisierten Gesellschaft. Unter diesen Bedingungen können zehn Rechte aufgelistet werden, die für jede Wild- oder Hauskatze gelten, die sich in menschlicher Obhut befinden.

Top 10 der Tierrechte

  • Frei von menschlicher Grausamkeit

    Zivilisierte Nationen haben sich mit Tierrechten befasst und Gesetze geschaffen, um sie zu einem gewissen Grade vor grausamen Handlungen zu schützen.

  • Gute allgemeine Versorgung 

    Pflege bezieht sich auf die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Katze durch den Halter oder Pfleger. Unzureichende Pflege kann zu strafrechtlicher Verfolgung führen.

  • Gesundheitsversorgung 

    Bezieht sich auf die Pflege, die zur Aufrechterhaltung der normalen Gesundheit erforderlich ist, Methoden der Gesundheitsvorsorge und die tierärztliche Versorgung im Falle von Verletzungen oder Krankheiten. Der Halter ist verantwortlich dafür, eine solche Betreuung jederzeit sicherzustellen.

  • Ernährung 

    Katzenhalter sollten über den allgemeinen Futterbedarf Bescheid wissen und Stellvertreter ebenso auf individuelle Bedürfnisse eingehen. Passende Nahrung ist extrem wichtig, da Katzen über einen viel kleineren Toleranzbereich (Nährstoffmangel) als andere Tierarten verfügen – ein Grund dafür, warum Hundefutter und andere Lebensmittel, Katzen sehr krank machen. Überfütterung sollte vermieden werden.

  • Verantwortlichkeit für »Eigentum«

    Dieses Recht bezieht sich hauptsächlich auf allgemeinen Schutz und Sicherheit. Die Katze Nachts auszusperren ist unverantwortlich und mit vielen Gefahren verbunden – am Tage können z. B. Autofahrer das Tier besser wahrnehmen.

  • Angemessene Unterkunft

    Bauernhofkatzen können notdürftig in externen Gebäuden eine Unterkunft finden. Alle anderen müssen in einem komfortablen Zuhause untergebracht werden, weil festgestellt wurde, dass Komfort ein Grundbedürfnis des Katzenwesens ist und damit ethische Pflicht des Halters dieses Bedürfnis zu erfüllen. Jede Katze benötigt mindestens eine gemütliche, ruhige und warme Ecke, in die sie sich zurückziehen und nach Belieben schlafen kann.

  • Humaner und liebevoller Umgang

    Aufmerksamkeitssuche ist ein wichtiger Aspekt bei Hauskatzen und dem ist, abgesehen von der Verstärkung zwanghaften Verhaltens, nachzukommen. Mehrmaliges tägliches Streicheln, natürlich nur, sofern das Individuum es gerne zulässt, von mindestens 10 Minuten Dauer gehört dazu. Die Mensch-Tier-Beziehung wird hierdurch gefestigt, was für Mensch und Katze von Vorteil ist. In einer intensiven Beziehung fordern Katzen oftmals schon von sich aus Kuscheleinheiten ein, was das Ganze vereinfacht.

  • Leben, solange es gut geht 

    Eine gesunde Katze darf nicht getötet werden, nur weil diese für ihren Halter unbequem geworden ist – sprich störende Verhaltensmuster, Zwangs- oder Verhaltensstörungen aufweist. Aus ethischer Sicht wissen wir, dass Katzen als fühlende Wesen ein Recht auf ein Leben haben, solange sie gesund. Diesem Recht ist durch pflichtbewusste und umfasste menschliche Fürsorge nachzukommen.

  • Sterbehilfe (Euthanasie)

    Katzen die im klinischen Sinn an einem Zustand leiden, der nicht schnell oder überhaupt nicht gelindert oder behoben werden kann, haben das Recht erlöst zu werden. Viele unerwünschte Katzen und Kätzchen werden getötet, weil sie kein Zuhause und liebevollen Halter finden, kränklich oder verwildert sind. Sterbehilfe kann gerechtfertigt sein, wenn alle Bemühungen gescheitert sind, für eine ausgesetzte Katze ein neues Zuhause zu finden – Euthanasie sollte selbstverständlich schmerzlos sein. Die optimale Methode ist die tödliche Injektion mit einer Überdosis Anästhetikum oder mit einem von der zuständigen Veterinärgesellschaft zugelassenen Euthanasie-Medikament.

  • Ausleben natürlichen Verhaltens

    Ein extrem wichtiger Punkt ist die Möglichkeit, artspezifisches Verhalten ausleben zu können. Ein Großteil störender Verhaltensmuster, Zwangs- & Verhaltensstörungen hat hierin seine Ursache – die Folgen sind oftmals Tiermisshandlung, Abschiebung in Tierheime oder die Aussetzung. Darüber hinaus macht die Ermöglichung der Bedürfnisse das Leben für den Halter deutlich angenehmer – eine Win-win-Situation.

Rolle und Aufgaben des Tierarztes

Aufgrund des wachsenden gesellschaftliche Bewusstseins bzgl. Tiermisshandlungen besteht die Erwartung, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Seit vielen Jahrzehnten ist der Zusammenhang zwischen Tierquälerei und interpersonelle Gewalt bekannt – oft ein Indikator für Gewalt in der Familie. Die Strafverfolgungsbehörden wissen, dass ein frühzeitiges und aggressives Eingreifen in Fällen von Tierquälerei eine positive und vorbeugende Auswirkung auf die öffentliche Sicherheit und das menschliche Wohlergehen hat. Für eine strafrechtliche Verfolgung ist eine Zusammenarbeit zwischen Behörden und Einzelpersonen notwendig. Eine Besonderheit ist, das die tierischen Opfer nicht in der Lage sind mitzuteilen, was passiert ist. Aus diesem Grund besteht oft der Bedarf an der Expertise eines Tierarztes. Die Öffentlichkeit erwartet von Veterinärmedizinern, dass sie ihrer Vorbildfunktion inkl. höchster Tierschutzstandards nachkommen.

Forschung und Berufserfahrung liefern deutliche Beweise dafür, dass Tierärzte nicht nur eine öffentliche Instanz sind, sondern auch eine Art Hausarzt mit dem Potenzial zur Verhütung interpersoneller Gewalt. Ungünstigerweise genossen viele im Rahmen ihrer Grundausbildung keine formale Ausbildung zur Erkennung von Misshandlungen, sondern haben das Wissen durch Weiterbildung oder Lehrbücher erworben. Viele Gründe können dazu führen, das die Ärzte bzgl. der Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden zögern und somit Leben gefährden.

Definition: Krankheit, Tiermisshandlung oder Tierquälerei

Der Tierarzt muss die örtlichen Statuten und Verordnungen zum Thema Tierschutz kennen und anzuwenden wissen. Zum Beispiel können bestimmte Tierarten in den entsprechenden Texten ausgeschlossen sein. Die Diagnose einer Misshandlung bzw. nicht unfallbedingten Verletzung ist weder bei Kindern noch Katzen eine exakte Wissenschaft. Zur Unterstützung bei der Beurteilung, ob ein Tier misshandelt wurde oder nicht, stehen unterschiedliche Hilfsmittel zur Verfügung. Eine frühe Serie von Studien hierzu ist von H. M. C. Munro und M. Thrusfield mit dem Titel »Battered Pet Syndrome« aus dem Jahre 2001. Neben aktiver sollte auch auf passive Misshandlung geachtet werden, also Fälle, in denen eine Vernachlässigung zu Schmerzen und Leiden geführt hat. Dienlich ist es, sich bei den zuständigen örtlichen Ermittlern oder der Staatsanwalt zu erkundigen, ob die Vernachlässigung (Hilfe in Anspruch nehmen), bereits als Tiermisshandlung gewertet wird.

Engagement von Tierärzten

Verschiedene Alltagssituationen führen zur Involvierung eines Tierarztes – oft wird ein verletztes oder verstorbenes Tier in eine Klinik oder ein Tierheim gebracht. Überbringer sind z. B. Tierschutzbeauftragte, Helfer, Kunden oder Fremde. Unabhängig von den Umständen müssen alle Tiere auf die gleiche Weise untersucht und behandelt werden. Manchmal besteht sogar die Möglichkeit einer Tatortbesichtigung – insbesondere wenn der Tierarzt Angestellter einer örtl. Strafverfolgungsbehörde ist oder einen Vertrag mit dieser hat. Auf welche Art und Weise diese Einbeziehung erfolgen mag, Objektivität und Unvoreingenommenheit haben oberste Priorität und unschuldige Verdächtige sind zu entlasten.

Berichterstattung

Da sich eine Tendenz zur Meldepflicht abzeichnet, ist der Tierarzt gut beraten, sich entsprechend vorzubereiten.

Gesichtspunkte, die evtl. eine Berichterstattung hemmen 

  • Ein Haupthemmnis ist, dass sich Tierärzte nicht kompetent fühlen Misshandlungen richtig einzuschätzen. Diese gehen irrig in der Annahme, dass es in ihrer Verantwortung liegt, das Gesetz auf eine bestimmte Reihe von Umständen anzuwenden – dabei sind die meisten meldepflichtigen Fälle für den Tierarzt ohnehin offensichtlich. Es obliegt allein der Strafverfolgungsbehörde, zu entscheiden, ob eine Strafanzeige erstattet wird oder nicht. 

  • Einige zögern, weil sie nicht wissen, wo sie berichten, was sie sagen und wie sie ihre Beobachtungen dokumentieren sollen. Diesen Bedenken kann man am besten begegnen, indem man proaktiv handelt. Aus diesen Gründen sollte sich der Veterinär im Vorfeld mit den Gesetzen vertraut machen und Kontakt zu örtlichen Strafverfolgungsbeamten suchen.

  • Das Tierquäler keine tierärztliche Versorgung in Anspruch nehmen ist ein weit verbreiteter Irrtum und zeigt wieder einmal wie wichtig Wissen und Vorbereitung sind.

  • Noch ein verbreitetes Missverständnis ist, dass der Tierarzt sich absolut sicher sein muss, dass das Tier Opfer von Misshandlungen geworden ist, bevor er es den Behörden melden darf  – plausible Gründe reichen. Lieber eine Fehleinschätzung riskieren, als ein potenzielles Opfer weiter leiden zu lassen oder eine Ausdehnung auf interpersonelle Gewalt zu riskieren. 

  • Fälschlicherweise glauben viele Veterinärmediziner, dass die Handlung oder Unterlassung vorsätzlich oder absichtlich erfolgen muss – viele Gesetze decken auch rücksichtsloses und fahrlässiges Verhalten ab. Es ist letztlich alleine Sache der Strafverfolgungsbehörden, den Täter auf seine psychische Verfassung untersuchen zu lassen – der Tierarzt muss nur seiner Meldepflicht nachkommen.

  • Nicht nur Tierärzten ist es unangenehm, einen anderen Menschen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu beschuldigen – manchmal ist der potenzielle Täter sogar ein etablierter Kunde. Der Aberglaube, das man solche Menschen schon am Aussehen oder Auftreten erkennt, hält sich hartnäckig. Man muss akzeptieren, dass der Täter wie bei allen anderen Verbrechen auch jeder sozioökonomischen, ethnischen, Alters-, Geschlechts- oder sonstigen Kategorie angehören kann. Deutlich wird das in einer späteren Abhandlung bzgl. psychischer Störungen – einige sind extrem gut gestylt, extrovertiert sowie Meister der Redekunst und Manipulation.

  • Gerade in dörflichen und kleineren Gemeinden besteht die Angst vor dem Verlust der Beziehung zum Klienten, der Familie und deren Freunden. Ebenso wird eine negative Auswirkung auf das Ansehen des Arztes in der Gemeinschaft befürchtet – tatsächlich kann das Gegenteil der Fall sein. Tierärzte »mit Rückgrat«, die Tiermisshandlungen melden, erfahren eher eine Zunahme ihres Kundenstamms, weil dieses altruistische Vorgehen bei bestehenden oder potenziellen Kunden als attraktiv wahrgenommen wird.

  • Tierärzte melden teilweise nicht aus Angst vom Klienten verklagt zu werden – wenn man von wenigen psychischen Krankheitsbildern absieht, ein zu vernachlässigendes Thema. Tierquälerei ist heutzutage eine Straftat, die wie kaum eine andere mediales Interesse weckt, mit unabsehbaren Folgen für den Täter. Zum anderen übt der Arzt einen ethischen Beruf aus, es ist seine Pflicht diesem nachzukommen.

  • Wurde die Tat im Zusammenhang mit interpersoneller Gewalt begangen und/oder war besonders verachtenswert, besteht evtl. Sorge um die Sicherheit des Praxisteams, der Kunden und Patienten – die Situation könnte eskalieren. Allerdings sind Strafverfolgungsbeamte für diese Art von Bedrohungen gerüstet und in der Lage, dem meldenden Tierarzt Schutz zu gewähren. Ein weiteres Beispiel, warum es wichtig ist, eine Beziehung zu den örtlichen Strafverfolgungsbehörden zu entwickeln, bevor der Fall eintritt. Sofern der Veterinärmediziner um die Sicherheit während eines Falles besorgt ist, sollte er den Staatsanwalt bitten, eine einstweilige Verfügung gegen den Angeklagten zu erwirken und den Tierarzt als geschützte Person aufzuführen (inkl. seines Hauses oder Klinik).

  • Leider gibt es auch eine Reihe von Tierärzten, die sich einfach nicht engagieren oder die Zeit investieren wollen. In der Regel beruht dieses Verhalten auf dem mangelnden Bewusstsein für die Bedeutung der Meldung. Einige haben Bedenken, dass Strafverfolgungsbeamte oder die Anklagebehörde sie nicht darüber beraten, was sie zu erwarten haben, sie nicht schützen oder nicht auf Gerichtstermine vorbereiten – andere haben einfach Angst oder Misstrauen gegenüber der Polizei, den Anwälten und dem Gerichtssystem.

Gesichtspunkte, die eine Berichterstattung fördern

  • Sie wird von tierärztlichen Berufsverbänden und Organisationen gefördert und verbessert entscheidend das Wohlergehen eines misshandelten oder vernachlässigten Lebewesens.

  • Ein weitere wichtiger Aspekt: Das Eingreifen kann den Kreislauf der Gewalt durchbrechen und evtl. zusätzlichen Schaden für andere Lebewesen abwenden (interpersonelle/ häusliche Gewalt).

Veterinärmediziner sind mit vielen Formen von Tiermisshandlungen konfrontiert, deren Spektrum von geringfügiger Vernachlässigung, dem Horten bis hin zu sadistischer Tierquälerei reichen. Während sich einige Handlungen durch Aufklärung beheben lassen, können sich Formen wie interpersonelle Gewalt komplizierter gestalten. Um das Praxisteam zu ermutigen verantwortungsbewusst zu sein und bei der Aufdeckung und Meldung von Misshandlungen zu helfen, sollte der Berufsstand seine Mitglieder darin schulen: Erkennung, Dokumentation, Meldung, Entwicklung forensischer Modelle, Gesetzgebung durch Meldungen fördern sowie mit Tierschutz-, Wohlfahrtspflege und Fachleuten zusammenzuarbeiten.

 

Rechtliche Lösungen des Veterinärmediziners

Manchmal widersetzen sich Eigentümer allen Informationen und Ratschlägen und die Kommunikation ist gescheitert – in solchen Fällen muss anders vorgegangen werden. Durch die Meldung der Gesetzesverstöße an die Polizei oder eine andere zuständige Behörde kann bestenfalls der Zugriff begrenzt werden. Sofern die Tiere einer regulierten Tätigkeit wie Rassehundezucht dienen, kann der Tierarzt beispielsweise den Dachverband informieren.

  • Vorteile einer Meldung

    Zukünftige Misshandlungen können unterbunden werden – insbesondere wenn die Strafverfolgung dazu führt, dass der Eigentümer das Tier abgeben muss, ein Haltungsverbot auferlegt bekommt oder seine Lizenz verliert. Dieses Vorgehen ist besonders effektiv, wenn der frühere Missbrauch großen Schaden angerichtet hat oder das Leiden von deutlicher Intensität, Häufigkeit oder Dauer ist.

  • Nachteile einer Meldung

    Die Meldung birgt das Risiko, der Praxis zu schaden, da sie wertvolle Zeit für das Verfassen von Berichten, Gerichtsverhandlungen und möglicherweise Öffentlichkeitsarbeit in Anspruch nimmt. Eine Meldung an die Behörden erhöht das Risiko, dass der Eigentümer weniger wahrscheinlich tierärztliche Hilfe sucht.

Veterinärmediziner müssen also entscheiden, ob die Vorteile die Risiken überwiegen. Man kann den Schweregrad und die Anzahl der Tiere schätzen, die von der Meldung und der Nichtmeldung betroffen wären. Durch die Möglichkeit anonymer Meldungen ist die Gefahr für Praxis und Tiere vernachlässigbar und stellt zusätzlich einen großen Nutzen dar – eine Verschaffung von Beweismaterial ist unwahrscheinlicher. In Einzelfällen kann der Arzt darüber nachdenken, ob die Schäden vorsätzlich oder grausam herbeigeführt wurden und ob Wiederholungsgefahr besteht. Da der Tierarzt aber einen Pflegeberuf ausübt sind aus tierschutzrechtlichen, ethischen und moralischen Gesichtspunkten die Ansichten des Eigentümers irrelevant – in einigen Fällen ist es geboten Personen strafrechtlich zu verfolgen.

In Fällen von geringem Ausmaß und Schwere der Taten kann eine subtilere Methode hilfreich sein. Die Beeinflussung des Klienten besteht darin, ihm mitzuteilen, dass sein Verhalten eine Straftat darstellt. Diese Information kann den Kunden aus zwei Gründen motivieren sein Verhalten zu ändern. Erstens, weil er sich gem. geltender Gesetze unmoralisch verhält und zweitens, weil er eine Strafverfolgung vermeiden möchte. Je nach Einsicht kann diese Warnung als hilfreicher Ratschlag »verpackt« (Gefahr der Meldung durch dritte Person) oder als Ansage einer direkten Meldung an die Behörden gegeben werden. Gesicherte Beweise, Berichte und Untersuchungsergebnisse verleihen dem ganzen Nachdruck – vermeiden Sie hierbei unbedingt einen möglichen Zugriff des Kunden.

Theoretisch gibt es eine weitere Möglichkeit. Indem der Arzt sich weigert übertherapeutische Maßnahmen durchzuführen – also Behandlungen, die nicht unaufschiebbar bzw. lebensnotwendig sind. Die Verweigerung von Verfahren die nur Veterinärmediziner durchführen dürfen, bedeutet, dass der Besitzer die Behandlung nicht legal durchführen kann und bestenfalls zukünftig für eine artgerechte Behandlung Sorge trägt. Diese Taktik ist jedoch beim sog. Ärztehopping wirkungslos, da der Besitzer die Behandlung von einem anderen erhält, der noch weniger tierschutzorientiert ist (was sogar der Grund dafür sein kann, warum er diese Behandlung anbietet).